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Kieferorthopädie Blog

Behandlung beim Kieferorthopäden – wann zahlt die gesetzliche Krankenkasse?

Die Krankenkasse unterscheidet bei der Kostenübernahme nach Schweregrad einer Zahnfehlstellung sowie Alter. Dazu gibt es einen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen, der oft für viele sehr undurchsichtig erscheint. Anhand der individuellen Bedürfnisse ist eine Beratung sowie ein Aufklärungsgespräch beim KFO unumgänglich.

Fehlstellungen der Zähne und des Kiefers wurden von den gesetzlichen Krankenversicherungen in 5 Schweregrade eingeteilt. Diese nennen sich Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG) und regeln die Bezuschussung der Behandlung. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre haben ab KIG 3 Anspruch auf eine kostenfreie Zahnkorrektur. Erwachsene hingegen müssen diese privat tragen.

  • Schwergrad 5 (KIG 5) – Anspruch auf volle Kostenübernahme: Sehr starke Zahnfehlstellung, deren Behandlung medizinisch dringend erforderlich ist
  • Schwergrad 4 (KIG 4) – Anspruch auf volle Kostenübernahme: Starke Zahnfehlstellung, deren Behandlung medizinisch dringend erforderlich ist
  • Schwergrad 3 (KIG 3) – Anspruch auf volle Kostenübernahme: Mittelstarke Zahnfehlstellung, deren Behandlung medizinisch erforderlich ist
  • Schweregrad 2 (KIG 2) – keine Kostenübernahme: Leichte Fehlstellung der Zähne mit geringer medizinischer Notwendigkeit dies zu korrigieren
  • Schweregrad 1 (KIG 1) – keine Kostenübernahme: Leichte Fehlstellung der Zähne ohne medizinische Notwendigkeit dies zu korrigieren

Liegt eine außergewöhnlich schwere Kieferfehlstellung bei Patient*innen über 18 Jahren vor, kann auch hier die Krankenkasse die Kosten übernehmen. Dies unterliegt allerdings einer individuellen Notwendigkeitsprüfung, die wir gerne bei Ihnen in unserer Praxis vornehmen.

Wie ist das richtige Vorgehen, um eine Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu beantragen?

Als erstes vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungs- und Untersuchungstermin in unserer KFO-Praxis Unterhaching. Wir prüfen genau welche Fehlstellung bei Ihnen oder Ihrem Kind vorliegt. Die Ergebnisse werden schriftlich in einem Behandlungsplan dokumentiert und in eine KIG eingeordnet. Mithilfe dieser Informationen können Sie eine kieferorthopädische Behandlung bei Ihrer Krankenkasse beantragen, insofern der Schweregrad 3 – 5 bei Kindern und Jugendlichen beträgt oder eine außergewöhnliche, behandlungsbedürftige Kieferfehlstellung bei über 18-Jährigen vorliegt.

Eigenanteil bei Zahnkorrekturen beim Kieferorthopäden?

Zwar übernimmt die gesetzliche Krankenkasse bei Kindern und Jugendlichen mit KIG 3-5 die Behandlungskosten beim Kieferorthopäden vollständig, allerdings erst nach erfolgreichem Abschluss der Zahnkorrektur. Sie müssen einen Eigenanteil von 20% der Gesamtkosten entrichten. Erst wenn wir Ihnen nach der Behandlung den Erfolg schriftlich bestätigen, können Sie sich das Geld von der Krankenkasse erstatten lassen. Klingt alles bürokratisch und verwirrend? Verstehen wir! Deshalb kommen Sie gerne in unsere Kieferorthopädie Praxis im Münchner Süden und lassen Sie sich individuell beraten. Wir klären Sie detailliert auf.

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